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Abgenöthigte Darlegung sowohl des Ungrunds der berufenen Mandelsloischen Forderung an das Herzogliche Hauß Mecklenburg, als besonders der Beschwerlichkeit des darinn ergangenen Reichs-Cammer-Gerichtlichen Verfahrens, welches ein allgemeines Gravamen gesammter hohen Reichs-Stände ausmacht, mithin den von Herzoglich-Mecklenburgischer Seiten an die allgemeine Reichsversammlung daher genommenen Recurß selbst rechtfertiget : Mit Beylagen von A bis Tt

[S.l.] , 1751

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn838167438

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